TB-MEERBUSCH News TB Meerbusch e. V. ist die einzige Tennis-Vereinigung in Nordrhein – Westfalen, die Individualsport anbietet und die den Gesundheitschutz unterstützt

TB Meerbusch e. V. ist die einzige Tennis-Vereinigung in Nordrhein – Westfalen, die Individualsport anbietet und die den Gesundheitschutz unterstützt

Ein Beitrag von Geschäftsführer Christian Ohm, 49 Jahre und Jurist und DTB A-Lizenz-Trainer

Der Tennis Sport in der Halle ist seit dem 02. November 2020 in Nordrhein – Westfalen verboten, und seit dem 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 auch auf Außentennisplätzen. Voraussichtlich wird das Tennis Verbot in NRW auch in den Januar bzw. Februar 2021 verlängert.

Der Geschäftsführer des TB Meerbusch e. V., Christian Ohm nimmt in einer juristischen und praktischen Auslegung dazu Stellung:

Die TB Meerbusch e. V. begrüßt die Entscheidung der Politik alles Wesentliche zu tun, um der Corona Pandemie Einhalt zu gebieten, und die Vereinigung leistet deshalb gerne auch Ihren Beitrag zur Solidarität bei Bekämpfung der Krise.

Die TB Meerbusch e. V. ist seit dem 31. Dezember 2018 kein ordentliches Mitglied mehr im Tennis Verband Niederrhein e. V.. Insoweit unterscheidet sich die private und individuelle Tennisvereinigung von dem des Landesverbandes im Tennis in NRW.

Christian Ohm betont daher, dass die TB Meerbusch e. V. nicht die Klage eines Tennishallen-Betreibers und des Landesverbandes in Nordrhein–Westfalen vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster (NRW) gegen das „Verbot des Hallentennis in NRW“ (OVG des Landes Nordrhein – Westfalen vom 30. November 2020 – Aktenzeichen: 13 B 1675/20.NE) formell unterstützen konnte! „Wir halten die Klage inhaltlich als auch ethisch für nicht nachvollziehbar, allerdings aus wirtschaftlichen Interessen für vertretbar. Die TB Meerbusch e.V. repräsentiert Tennis als Individualsport wird jedoch durch die Interessenvertretung des organisierten Tennis-Sports in NRW nicht bewusst unterstützt.“

Rechtliche Überlegungen

Verwaltungsgerichtshof München äußert Zweifel an Vereinbarkeit mit Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot. Ob die Einschränkungen im Tennis-Sport und das Verbot Tennis zu spielen über einen längeren Zeitraum Grundrechtskonform sind, ist strittig und fraglich. So hat der VGH München im Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 20 NE 20.2360 folgendes angemerkt: „Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Bundesgesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange und andauernde Grundrechtseingriffe handle, reiche für diese Verordnungsermächtigung der §§28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr aus. In den Bundesländern wird weiterhin unterschiedlich gehandhabt, ob Tennis erlaubt ist. Zum Beispiel kann in Niedersachsen oder Hessen auch im Lockdown Tennis in der Halle gespielt werden, währenddessen dies in Bayern und Nordrhein-Westfalen nicht erlaubt ist – drinnen und draußen. Der § 28a des Infektionsschutzgesetzes ist also weiterhin sehr auslegungsbedürftig und scheinbar nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Art 80 des Grundgesetzes. Sollte sich diese Rechtsauffassung in einzelnen Bereichen durchsetzen, wird es seitens der Länder nicht ausreichend sein, nur auf die Kontaktreduzierung im Tennis-Sport zu setzen.

Praktische Überlegungen – Faktenlage

Negativer Corona Test im Tennis Sport?
Die Tennis Base Meerbusch e. V. kann sich durchaus vorstellen, dass sich in Zukunft der Tennis-Sport ausüben lässt – nach Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests.

Tennis ist Gesundheitsschutz!
Ein unbeachteter Aspekt ist auch, dass der Tennissport im Freien und in der Halle ausdrücklich dem Gesundheitsschutz und der Stärkung des Immunsystems dient! Da die Spieler auf Abstand und im Einzel sich nur mit zwei Menschen auf einem Tennisplatz bewegen, ist der Unterschied zum Spazierengehen zu zweit im Freien nicht zu erkennen. Die Organisation des Betriebes auf einer Tennisanlage auf den Außentennisplätzen und in der Halle des TB Meerbusch e. V. ließe sich kontaktarm ermöglichen: Zum Beispiel würden zwei Tennisspieler auf Platz 1 zur vollen Uhrzeit spielen und zwei Tennisspieler auf Platz 2 zur halben Stunde den Platz betreten. Bei der Belegung der angebotenen Tennisplätze würden immer 30 Minuten Pausen als Zeitzonen zum kontaktlosen Wechsel auf den Plätzen in der Stundenbelegung eingeführt.

Fazit:
Es gibt gewichtige Gründe, dass der Tennissport in Nordrhein -Westfalen eingeschränkt wird. Problematisch könnte die Dauer der Beschränkungen des Tennissports durch die Coronaschutzverordnung der Länder sein. Der § 28a IfSG scheint im Bereich Tennis sehr auslegungsbedürftig zu sein und nicht ausreichend bestimmt. Die TB Meerbusch e.V. setzt sich also für eine sinnvolle Anwendung des Tennis in einer Corona Pandemie ein. So könnten neben dem Tennis Verbot auch Maßnahmen wie das Vorliegen eines negativen Corona Test und eine kontaktarme Organisation des Außentennis im Einzel dem Gesundheitsschutz dienen.

Copyright Christian Ohm am 04. Januar 2021

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